Satzung

des

SkyDive-Hildesheim 2016 e.V.

in Hildesheim

 

 Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 30.01.2016

Zuletzt geändert in der Mitgliederversammlung vom 06.03.2016

Zuletzt geändert in der Mitgliederversammlung vom 21.10.2022

 

Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hildesheim unter der Registernummer VR… am …

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „SkyDive-Hildesheim 2016“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“.
  2. Der Sitz des Vereins ist in Hildesheim.
  3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege, Ausübung und Förderung des Sportes in Form von Fallschirmspringen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, durch die Aus- und Weiterbildung entsprechender Flugsportler sowie die Förderung junger Mitglieder und dem Vermitteln von entsprechenden Fertigkeiten und Grundwerten. Darüber hinaus sollen die Mitglieder Gelegenheit haben, Kontakte auf nationaler und internationaler Ebene mit anderen Sportvereinen zu entwickeln, zu unterhalten und an Wettbewerben teilzunehmen. Der Verein ist bemüht beim Erarbeiten oder Verbessern, den Fallschirmsport betreffender Gesetze, Verordnungen, Verfügungen, Ausbildungsrichtlinien etc. mitzuwirken.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Übt ein Mitglied im Auftrag oder Dienst des Vereins eine regelmäßige Tätigkeit zur Förderung des satzungsgemäßen Vereinszwecks aus, kann ihm für seinen Arbeits- oder Zeitaufwand nach Beschlussfassung des Hauptausschusses eine angemessene pauschale Vergütung im Sinne der Ehrenamtspauschale gewährt werden. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Es wird unterschieden zwischen:

  • aktiven Mitgliedern
  • passiven Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern
  • vorläufigen Mitgliedern

Aktive Mitglieder beteiligen sich unmittelbar an den Aufgaben des Vereins, treiben regelmäßig Fallschirmsport oder sind aktiv in der Vereinsführung tätig. Passive Mitglieder fördern die Aufga­ben des Vereins, ohne sich regelmäßig am Sport zu beteiligen. Auf Beschluss des Vorstandes können Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Vorläufige Mitglieder sind nicht stimmberech­tigt. Neueintritte bleiben solange vorläufige Mitglieder, bis ihr Antrag auf volle Mitgliedschaft vom Vorstand genehmigt wird und der Mitgliedsausweis ausgehändigt wurde. Mit Aushändigung des Mitgliedsausweises wird ein vorläufiges Mitglied zu einem ordentlichen Mitglied, ungeachtet ob aktiv, passiv oder Ehrenmitglied.

2. Die Mitgliedschaft kann durch eigenhändige Unterschrift auf einem vorgeschriebenen Formblatt (Aufnahmeantrag) beantragt werden. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Auf­nahme die Satzung an. Die Erteilung einer Einzugsermächtigung zum Einzug der Beiträge ist für die Aufnahme in den Verein verpflichtend. Minderjährige müssen die Zustim­mung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder über die Aufnah­me und informiert den Bewerber über seine Entscheidung; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Das Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis.

3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands und unter Rückgabe des Mitgliedsausweises. Als Tag des Austrittes gilt der Tag des Zuganges der Austrittserklärung beim Vorstand, soweit der Austretende keinen späteren Zeitpunkt bestimmt hat. Die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten erlöschen im Zeitpunkt der Wirksamkeit des Austrittes. Die Beiträge sind bis zum Ende des Jahres, in dem die Austrittserklärung wirksam wird, voll zu entrichten. Die Austrittserklärung für das laufende Geschäftsjahr muss dem Vorstand spätestens am 30.11. des Jahres zugegangen sein. Andernfalls erlischt die Beitragspflicht erst mit Ablauf des folgenden Geschäftsjahres.

4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Ausschlussgründe können u.a. Satzungsverstöße, Verstöße gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung, vereinsschädigendes Verhalten, unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, rückständige Beitragszahlungen sowie offensichtliches Desinteresse am Verein, z.B. durch Nichtbeteiligung an essentiellen Vereinsentscheidungen sein. Von der Einleitung des Ausschlussverfahrens ist das Mitglied vom Vorstand in Kenntnis zu setzen. Von dem Zeitpunkt an ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber dem Verein. Das Mitglied hat unverzüglich alle in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände des Vereins sowie seinen Mitgliedsausweis an den Vorstand herauszugeben. Vor der Entscheidung ist ihm Gelegenheit zur schriftlichen Rechtfertigung zu geben. Auf seinen Antrag oder auf Anordnung des Vorstandes ist er vor dem Vorstand mündlich anzuhören. Die Entscheidung ist ihm mit Gründen versehen durch eingeschriebenen Brief oder gegen Eingangsbestätigung mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören. Ein Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes ist nicht möglich.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und die Vereinsinteressen nach Kräften zu unterstützen und zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. Mitglieder sind berechtigt, an allen Vereinsveranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins gemäß den Vereinbarungen der Mitgliederversammlungen zu nutzen. Jedes über 16 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Alle Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

§ 5 Beiträge

  1. Die Mitglieder des Vereins sind beitragspflichtig, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt. Die Beitragsordnung ist für alle Mitglieder verbindlich. In der Beitragsordnung können auch sonstige Dienst- und Arbeitsleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, und weitere Regelungen beschlossen werden. Beiträge setzen sich zusammen aus einem einmaligen Aufnahmebeitrag und einem regelmäßigen, jährlich zu zahlenden Jahresbeitrag.
  2. Aufnahmebeitrag und regelmäßiger Jahresbeitrag des kommenden Geschäfts­jahres werden von der Mitgliederversammlung während der Jahreshaupt­versammlung festgelegt. Werden in der Mitgliederversammlung keine Beiträge festgesetzt oder geändert, so gelten für das kommende Jahr die Beiträge des laufenden Jahres als beschlossen.
  3. Der regelmäßige Jahresbeitrag wird für alle Mitglieder fällig, die am Beginn des Geschäftsjahres Mitglied des Vereines sind. Der Beitrag ist jährlich zu entrichten und ist innerhalb der ersten 4 Wochen des Jahres fällig. Beiträge werden vom Konto eingezogen. Aufnahmegebühren von Neumitgliedern sind sofort fällig. Der Jahresbeitrag eines Neumitgliedes berechnet sich nach vollen verbliebenen Monaten im Kalenderjahr, als Grundlage dient das Datum der Abgabe der Beitrittserklärung. Für jeden vollen Monat ist 1/12 des Jahresbeitrages sofort fällig. Der Vorstand wird ermächtigt, auf schriftlichen Antrag hin Mitglieder in Einzelfällen von ihren Beitragspflichten ganz oder teilweise zu befreien oder Beiträge zu stunden.
  4. Der Vorstand selbst und von der Mitgliederversammlung gewählte Personen, die im Verein ehrenamtlich eine Funktion ausüben, werden für die Dauer der Ausübung dieser Funktion von der Beitragspflicht befreit. Die Amtszeit dieses Personenkreises beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Die zum Zeitpunkt eines Austritts oder Ausschlusses bestehenden Forderungen des Vereins über die Mitgliedsbeiträge bis zum Jahresende bleiben bestehen. Auch in diesem Fall sind die entsprechenden Beträge grundsätzlich in voller Höhe jährlich fällig.
  6. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können von den Mitgliedern Umlagen erhoben werden. Über die Notwendigkeit, Höhe und Fälligkeit der Umlage und den Kreis der zahlungspflichtigen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Höhe der Umlage darf das Fünffache des Jahresbeitrags nicht übersteigen. Maßgebend ist der Jahresbeitrag, den das zahlungsverpflichtete Mitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Erhebung der Umlage zu zahlen hat.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a. Vorstand

b. Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, sowie zwei weiteren Vorstandsmitgliedern für den Bereich Sport und Infrastruktur. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.
  2. Zur rechtsverbindlichen gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins genügt die Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
  3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt und bestellt. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für die sofortige Niederlegung des Amtes vor; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Entscheidung hierüber hat die Mitgliederversammlung. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amts­zeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder.
  4. Der Vorstand soll regelmäßig tagen, Abweichungen während der Saisonpause sind zulässig. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom 1. Vorsitz des Vorstandes geleitet.

2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Beschlussfassung über den Jahresabschluss
  • Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
  • Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  • Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder (§ 9)

3. Die Mitgliederversammlung tagt so oft es erforderlich und von den Mitgliedern unter Anwendung dieser Satzung gewünscht ist. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet regelmäßig, jährlich statt. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher in Textform eingeladen Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann ohne Vorankündigung erfolgen, sofern alle Mitglieder des Vereins zugegen und mit der außerordentlichen Mitgliederversammlung einverstanden sind.

4. Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung zu wählen. Im Jahr der Vereinsgründung wird der erste Kassenprüfer gewählt, der zweite Kassenprüfer wird im Folgejahr gewählt. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre, sodass das Wissen des Vorjahres regelmäßig weitergegeben werden kann. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl eines Vorstandsmitgliedes zum Kassenprüfer ist ausgeschlossen.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme, Stimmen von Gründungsmitgliedern zählen zweifach. Stimmübertragung ist unzulässig.

7. Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich in offener Abstimmung.

8. Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 9 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung

entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung in Textform zuzuleiten. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel aller Vereinsmitglieder erforderlich.
  2. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsit­zende und der Kassenwart zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflich­ten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vor­schriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation.
  3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  4. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das, nach Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten, verbliebene Vereinsvermögen nur für gemeinnützige, steuerbegünstigte Zwecke im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt zu verwenden.

§ 11 Haftung

Für die aus dem Sprungbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste auf den Sprungplätzen und in den Räumen des Vereins haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.

§ 12 Ergänzungsbestimmungen

  1. Bei allen Punkten, für die die Satzung keine bindenden Regelungen vorschreibt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Bei allen terminlichen Vorschriften gilt im Zweifelsfall das Datum des Poststempels oder die Einzahlungsbestätigung.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde in ihrer Erstfassung durch die Vereins­versammlung vom 30.01.2016 durch alle anwesenden Gründungsmitglieder einstimmig beschlossen. Sie tritt in Kraft mit der Eintragung des Vereins im Vereinsregister.